Eholungsbeihilfen oder: Gute Erholung – So schicken Sie Ihre Mitarbeiter richtig in den Urlaub
Das Urlaubsgeld ist der Klassiker der sonstigen Bezüge für Arbeitnehmer. Leider zählt es – wie das Weihnachtsgeld auch – zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist auch beitragspflichtiges Entgelt im sinne der Sozialversicherung.

Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers können begünstigt ausgezahlt werden
Anders sieht es bei der Erholungsbeihilfe des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und dessen Familienangehörige aus. Grundsätzlich zählt auch die Erholungsbeihilfe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese steuerpflichtigen Erholungsbeihilfen können jedoch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden, solange die Beihilfen im Kalenderjahr folgende Freigrenzen nicht übersteigen: für den Arbeitnehmer 156,00 Euro, für den Ehe- oder Lebenspartner 104,00 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Das Beste: Durch die pauschale Versteuerung der Erholungsbeihilfen ist diese insgesamt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Einzige Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Zuwendung in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. Der zeitliche Zusammenhang wird als erfüllt angesehen, wenn die Erholungsmaßnahme 3 Monate vor oder nach der Gewährung der Erholungsbeihilfe angetreten oder beendet wird. Ob der Arbeitnehmer verreist oder seinen Urlaub zu Hause verbringt, ist dagegen völlig ohne Bedeutung (OFD Magdeburg, 29.4.2010, S 2371 – 4 – St 225/S 2371 – 3 – St 225).
Möchten Sie sich für den Einsatz Ihrer Mitarbeiter ganz besonders erkenntlich zeigen und ihnen z.B. eine Urlaubsreise im Werte von 1.000,00 Euro finanzieren, bietet das Steuerrecht einige Möglichkeiten, damit Ihren Mitarbeitern so viel wie möglich von Ihrem Dankeschön verbleibt.
Eine Pauschalierung bietet hier § 40 Abs. 1 EStG. Werden Arbeitnehmern des Unternehmers sogenannte Incentive-Reise gewährt, liegt zwar auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH-Urteil vom 9. März 1990, BStBI II S. 711). Dieser kann aber unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert werden. Zur Ermittlung des „betriebsindividuellen“ Steuersatzes ist jedoch einer Vielzahl von Fällen erforderlich. Nach R 40.1 Abs. 1 LStR 2015 nimmt die Verwaltung eine “größere Zahl von Fällen” regelmäßig bei mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern pro Veranlagungszeitraum an. Ist diese Hürde genommen, sind diese pauschalversteuerten Zuwendungen dennoch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu behandeln.
Fehlt es an der Vielzahl von Fällen, besteht noch die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 37b Abs.2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent. Aber auch diese Zuwendungen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
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